Rechtsprechung
   VG Wiesbaden, 01.09.2022 - 3 K 694/22.WI   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,39240
VG Wiesbaden, 01.09.2022 - 3 K 694/22.WI (https://dejure.org/2022,39240)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 01.09.2022 - 3 K 694/22.WI (https://dejure.org/2022,39240)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 01. September 2022 - 3 K 694/22.WI (https://dejure.org/2022,39240)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,39240) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 48 BeamtStG, § 91 aF HBG
    Klage einer Gemeinde gegen den ehemaligen Leiter eines Eigenbetriebs auf Schadensersatz i. H. v. ca. 1,6 Mio. EUR wegen des Vorwurfs, für rechtsgrundlose Zahlungen des Eigenbetriebs an Makler verantwortlich gewesen zu sein

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • VG Wiesbaden, 01.06.2022 - 3 K 1520/16

    Klage einer Gemeinde gegen ihren ehemaligen Bürgermeister auf Schadensersatz i.

    Auszug aus VG Wiesbaden, 01.09.2022 - 3 K 694/22
    Überwacht wurde der Eigenbetrieb laut Eigenbetriebssatzung durch eine Betriebskommission, der Herr E. - der Beklagte in dem Verfahren 3 K 1520/16.WI - als Vorsitzender angehörte (§ 6 Abs. 2).

    Nach einem Beschluss der Gemeindevertretung der Klägerin vom 3. Juli 2003 (Bl. 1261 GA 3 K 1520/16.WI Bd. VII) wurde am 4. Juli 2003 eine Vereinbarung (nicht foliiert, nach Bl. 117 GA 3 K 1520/16.WI Bd. I) zwischen der Gemeinde und der Firma F., deren Inhaber Herr F. als selbstständiger Immobilienmakler tätig war und im Januar 2022 verstarb, geschlossen, mit der F. beauftragt wurde, die in der Vereinbarung bezeichneten Flächen zu vermarkten.

    Mit Vereinbarung vom 12. November 2003 wurde der Vertrag bis zum 31. Oktober 2004 verlängert (Bl. 118 GA 3 K 1520/16.WI Bd. I).

    Die Betriebskommission des Eigenbetriebs beschloss in ihrer Sitzung am 8. November 2004, dass zur nächsten Sitzung eine mit dem Büro G abgestimmte Vorlage bzgl. des Verkaufs der Grundstücke "auf dem freien Markt" und den daraus entstehenden Entschädigungsleistungen an Dritte (15 EUR) vorgelegt werden sollte (Bl. 47 GA 3 K 1520/16.WI Bd. I).

    In der Sitzung der Gemeindevertretung der Klägerin am 16. Dezember 2004 wurde ein Beschluss über die "Neufestsetzung des Kaufpreises für Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungs- und Erschließungsgebiet H/K. (außerhalb der Grundsätze der Baulandpolitik) - Geschäfts-Nr. 0323-2004 -" (Bl. 51 GA 3 K 1520/16.WI Bd. I) mit folgendem Wortlaut gefasst:.

    Die diesbezügliche Beschlussvorlage vom 8. Dezember 2004 beruhte auf einem Entwurf der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft G. vom 1. Dezember 2004 (Bl. 48 GA 3 K 1520/16.WI Bd. I).

    In der Beschlussvorlage (Bl. 50 GA 3 K 1520/16.WI Bd. I) heißt es in der Begründung:.

    Es folgten weitere Beschlüsse der Gemeindevertretung, mit denen die Verkaufspreise für die Grundstücke festgesetzt wurden; für den 2. Bauabschnitt mit Beschluss vom 16. November 2006 (Bl. 619 GA 3 K 1520/16.WI Bd. IV) und einem weiteren Beschluss vom 20. November 2008 (Bl. 622 GA 3 K 1520/16.WI Bd. IV) und für den 3. Bauabschnitt mit Beschluss vom 1. März 2012 (Bl. 623 GA 3 K 1520/16.WI Bd. IV).

    Unter anderen wurde ein Gutachten der Kanzlei P. vom 19. Mai 2011 zu der Frage erstellt, ob Herr L, bei dem es sich um den Schwiegervater von Herrn O. handelt, oder Herr F. als Immobilienmakler einen Anspruch auf Maklerlohn infolge der Vermittlung des Kaufvertrages zu einem bestimmten Grundstück erworben habe (Bl. 52 GA 3 K 1520/16.WI Bd. I).

    Diesbezüglich hat sie eine Mitteilung des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 1. März 2022 vorgelegt (Bl. 1342 GA 3 K 1520/16.WI Bd. VII).

    Die Klägerin hat auf Nachfrage des Gerichts vom 29. März 2022 (Bl. 1174 GA 3 K 1520/16.WI Bd. VI), ob die Gemeinde auch gegen andere Makler als Herrn F. Rückzahlungsansprüche geltend gemacht hat, mit Schriftsatz vom 2. Mai 2022 (Bl. 1240 GA 3 K 1520/16.WI Bd. VII) mitgeteilt, dass die Forderung gegen Herrn M. über 9.585,45 EUR im Ergebnis nicht durchgesetzt worden sei, da dieser in plausibler Weise Umstände vorgetragen habe, die geeignet gewesen seien, eine Entreicherung zu begründen.

    Auf S. 21 des Schriftsatzes vom 29. Juni 2020 (Bl. 552 GA 3 K 1520/16.WI Bd. III) trägt die Klägerin zur Forderungsaufstellung vor und nimmt darüber hinaus Bezug auf die ihrem Schriftsatz beigefügte Buchungsübersicht in Anlage K 21n (Bl. 810 f. GA 3 K 1520/16.WI Bd. IV).

    Die Kammer hat das Verfahren betreffend den Beklagten mit Beschluss in der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2022 abgetrennt, welches unter dem vorliegenden Aktenzeichen fortgeführt wird (Sitzungsniederschrift zur mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2022, Bl. 1358 f. GA 3 K 1520/16.WI Bd. VII).

    Die Maklerprovisionen für Herrn F. seien überdurchschnittlich ausgefallen und hätten die ortsübliche Maklerprovision deutlich überschritten (vgl. dazu im Einzelnen das Vorbringen im klägerischen Schriftsatz vom 29. Juni 2020, Bl. 544 f. GA 3 K 1520/16.WI Bd. III).

    Mit Schriftsatz vom 6. November 2020 (Bl. 1045 f. GA 3 K 1520/16.WI Bd. VI) führt die Klägerin aus, es stehe zwar nicht im Streit, dass ein Einsatz von Maklern grundsätzlich zulässig gewesen sei.

    In Kenntnis der Tatsache, dass ein Vertrag nicht geschlossen worden sei, seien die Zahlungen von ihnen selbst freigegeben (siehe dazu die Aufstellung auf S. 23 des Schriftsatzes vom 29. Juni 2020, Bl. 522 GA 3 K 1520/16.WI Bd. III) und in anderen Fällen trotz Kenntnis von dieser Praxis nicht unterbunden worden.

    Im Fall einer Ausschreibung wären mindestens 607.000 EUR eingespart worden (vgl. dazu das Vorbringen im klägerischen Schriftsatz vom 29. Juni 2020, 522 GA 3 K 1520/16.WI Bd. III, dort S. 63 f.).

    Der Unterschied zu der Beschlusslage, auf die der Beklagte und Herr E. angeblich vertraut hätten, betrage im Ergebnis 262.286,54 EUR (vgl. dazu das Vorbringen im klägerischen Schriftsatz vom 13. August 2020, Bl. 933 GA 3 K 1520/16.WI Bd. V).

    Mit Schriftsatz vom 27. April 2022 (Bl. 1220 f. GA 3 K 1520/16.WI Bd. VII) trägt der Beklagte vor, bis Mitte 2012 sei alleine der Sachbearbeiter Herr O. für die Vergabe und Abrechnung zuständig gewesen.

    Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 3 K 1520/16.WI (7 Bände), der beigezogenen Akten der Verfahren der Staatsanwaltschaft Wiesbaden mit den Aktenzeichen ... (8 Bände), ... (1 CD), ... und ... (1 CD) und des Landgerichts Wiesbaden mit den Aktenzeichen ... (2 Bände nebst 1 Band BGH ...) und ... (1 Band Hauptakte nebst 2 Anlagenbände), die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

    Das Schriftformerfordernis ergibt sich aus § 5 der Eigenbetriebssatzung der A. für eine Einrichtung zur Entwicklung und Erschließung kommunaler Flächen vom 16. Dezember 1999 (im Folgenden: Eigenbetriebssatzung, Bl. 109 f. GA 3 K 1520/16.WI Bd. I) bzw. § 5 in der Fassung der Änderungssatzung vom 25. Oktober 2007 (Bl. 1100 f. GA 3 K 1520/16.WI Bd. VI) in Verbindung mit § 71 Abs. 2 S. 1 HGO.

    Soweit die Klägerin sich im Schriftsatz vom 10. Februar 2021 (Bl. 1115 GA 3 K 1520/16.WI Bd. VI), in dem sie sich mit den Erläuterungen der Staatsanwaltschaft auseinandersetzt, darauf bezieht, dass die Staatsanwaltschaft mit der Behauptung, die ehemals Beschuldigten hätten sich auf die Rechtmäßigkeit der "Klausel" verlassen, eine Feststellung getroffen hätte, die in tatsächlicher Hinsicht jeder Grundlage entbehre, ist auszuführen, dass die Staatsanwaltschaft diesbezüglich - anders als die Klägerin meint - nicht nur auf den Gemeindevertretungsbeschluss, sondern ebenso auf eine in den notariellen Kaufverträgen enthaltene Klausel abstellt.

    Jedoch findet sich ein Beispiel für einen notariellen Kaufvertrag als Anlage K 26n (Bl. 826 GA 3 K 1520/16.WI Bd. V) zum Schriftsatz der Klägerin vom 29. Juni 2020 (Bl. 522 GA 3 K 1520/16.WI Bd. III) bei den Gerichtsakten.

  • BVerwG, 08.08.1973 - VI C 15.71

    Heranziehung eines für eine durch leichte Fahrlässigkeit verschuldete Überzahlung

    Auszug aus VG Wiesbaden, 01.09.2022 - 3 K 694/22
    Die Fürsorgepflicht kann einer Geltendmachung entgegenstehen, wenn ein ersatz- bzw. rückzahlungspflichtiger Dritter in Anspruch genommen werden kann (BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 27. Edition, Stand: 1. August 2022, Rdnr. 19 mit Verweis auf BVerwG VerwRspr 1974, 706).

    Bei Fahrlässigkeit kann die Fürsorgepflicht es dem Dienstherrn gebieten, dass er den Versuch macht, zunächst von einem ersatzpflichtigem Dritten Schadensdeckung zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. August 1973 - VI C 15.71 -, VerwRspr 1974, 706, bei beckonline Rdnr. 709 m.w.N.).

  • BVerwG, 02.02.2017 - 2 C 22.16

    Dienstherr nicht verpflichtet, zur Abwendung einer Falschbetankung eines

    Auszug aus VG Wiesbaden, 01.09.2022 - 3 K 694/22
    Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (st. Rspr., vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 C 22.16 - juris, Rdnr. 14; BVerwG, Beschluss vom 22. November 2006 - 2 B 47.06 -, juris; BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 2.03 -, BVerwGE 120, 370 ).
  • VG Köln, 10.09.2020 - 19 K 4769/18

    WCCB-Skandal in Bonn: Ehemalige Oberbürgermeisterin und ehemaliger Stadtdirektor

    Auszug aus VG Wiesbaden, 01.09.2022 - 3 K 694/22
    Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebietet es, dass ein Beamter, der für seinen Dienstherrn über öffentliche Haushaltsmittel verfügt oder nicht unerhebliche finanzielle Verpflichtungen eingeht, die wirtschaftlichen Risiken der finanzwirksamen Maßnahmen ausreichend prüft (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20. Februar 1992 - 3 L 198/91 - juris, Rn. 36; Lemhoefer, in: Plog/Wiedow, § 75 BBG Rdnr. 15, 19; Franke, in: GKÖD, § 75 Rdnr. 19; VG Köln, Urteil vom 10. September 2020 - 19 K 4769/18 -, juris Rdnr. 88).
  • BGH, 08.10.2002 - VI ZR 182/01

    Unkenntnis des Geschädigten über den Schadenshergang und die Person des

    Auszug aus VG Wiesbaden, 01.09.2022 - 3 K 694/22
    Der Beklagte war als Führungsverantwortlicher gleichzeitig für die Kontrolle und Überwachung des Personals zuständig, wobei Art und Ausmaß der Überwachung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu bestimmen sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2002 - VI ZR 182/01 -, juris Rdnr. 17 im Hinblick auf die Regelung des § 831 BGB).
  • VG Karlsruhe, 28.11.2016 - 9 K 3717/14

    Inanspruchnahme des ehemaligen Bürgermeisters auf Schadensersatz durch die

    Auszug aus VG Wiesbaden, 01.09.2022 - 3 K 694/22
    Zudem kann der Anspruch noch nach Beendigung des Dienstverhältnisses geltend gemacht werden, sofern die Pflichtverletzung - wie hier - während der aktiven Dienstzeit erfolgt ist (vgl. dazu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage, § 9 Schadensersatzhaftung des Beamten, Rdnr. 13 Rdnr. 31 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1967 - VIII C 74.66 -, BVerwGE 27, 250 zum nahezu wortgleichen § 24 SG; vgl. auch: VG Karlsruhe, Urteil vom 28. November 2016 - 9 K 3717/14 -, juris).
  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 2.03

    Zivildienstrecht; Schadensersatzanspruch des Trägers der Beschäftigungsstelle

    Auszug aus VG Wiesbaden, 01.09.2022 - 3 K 694/22
    Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (st. Rspr., vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 C 22.16 - juris, Rdnr. 14; BVerwG, Beschluss vom 22. November 2006 - 2 B 47.06 -, juris; BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 2.03 -, BVerwGE 120, 370 ).
  • BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98

    Verjährung, Beginn der - bei im Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis des Schadens

    Auszug aus VG Wiesbaden, 01.09.2022 - 3 K 694/22
    Einer Erstreckung auf die Folgen der Pflichtverletzung, die Art und den Umfang des eingetretenen Schadens bedarf es hingegen nicht (BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 15.98 -, juris Rdnr. 23).
  • VG Stuttgart, 28.05.2020 - 14 K 20290/17

    Pflicht einer ehemaligen Bürgermeisterin und eines ehemaligen Kämmerers zum

    Auszug aus VG Wiesbaden, 01.09.2022 - 3 K 694/22
    Denn das Widerspruchsverfahren dient der Erledigung des Streits durch den Dienstherrn und ergibt für die klagweise Durchsetzung seiner eigenen Ansprüche keinen Sinn (Reich, BeamtStG, 3. Auflage 2018, § 54, Rdnr. 7; Metzler-Müller, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, BeamtStG, 4. Auflage, § 48, Rdnr. 6.5; so auch: VG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2020 - 14 K 20290/17 -, juris Rdnr. 47).
  • BVerwG, 22.11.2006 - 2 B 47.06

    Voraussetzungen und Darlegungserfordernis betreffend einer für eine

    Auszug aus VG Wiesbaden, 01.09.2022 - 3 K 694/22
    Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (st. Rspr., vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 C 22.16 - juris, Rdnr. 14; BVerwG, Beschluss vom 22. November 2006 - 2 B 47.06 -, juris; BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 2.03 -, BVerwGE 120, 370 ).
  • BVerwG, 16.07.1998 - 2 C 12.98

    Schadenersatzpflicht des Beamten, Anforderungen an Feststellung wiederholter

  • BGH, 22.06.1989 - III ZR 100/87

    Bindung der Gemeinde an eine formunwirksame Verpflichtungserklärung

  • BVerwG, 07.12.1984 - 6 C 199.81

    Wehrrecht - Soldat - Vorgesetzter - Fürsorgepflicht - Haftung - Schaden -

  • BVerwG, 19.06.1997 - 2 C 21.96

    Unterschlagene Geldbuße - § 153a StPO, Haftung des Staatsanwalts, Schaden des

  • BVerwG, 28.06.1967 - VIII C 68.66

    Inanspruchnahme durch Leistungsbescheid nach Beendigung des

  • BVerwG, 18.02.1981 - 2 B 4.80

    Haftung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn - Haftung für Eigenschäden des

  • BVerwG, 18.06.1964 - VI C 30.62
  • BVerwG, 28.06.1967 - VIII C 74.66

    Haftung des Soldaten gegenüber dem Bund für durch Dienstpflichtverletzung

  • VGH Hessen, 17.09.1992 - 7 UE 1791/87

    Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs wegen Aufwendungen für Unterhaltung

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.02.1992 - 3 L 198/91

    Schadensersatzpflicht; Beamter; Verwaltungshandeln; Gesamtschuldnerische Haftung

  • VGH Hessen, 09.09.1982 - V TH 24/82
  • VGH Hessen, 25.08.2023 - 1 A 837/18

    Schadensersatzanspruch des Landkreises gegen den Landrat wegen zu Unrecht

    Die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG schließt die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches angesichts der gesetzlich bereits normierten Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit als abschließende Konkretisierung der Fürsorgepflicht wegen einer Versicherung nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1981 - 2 B 4.80 -, juris Rn. 2; VG Wiesbaden, Urteil vom 1. September 2022 - 3 K 694/22.WI -, juris Rn. 95 m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht